http://de.wikipedia.org/wiki/PflichtexemplarAblieferungspflichtig ist laut § 15 DNBG „wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen“, also der Verlag bzw. bei „grauen“ Publikationen (außerhalb des Buchhandels) die herausgebende Institution oder der Selbstverleger.
In der Schweiz besteht keine Regelung, welche Herausgeber zur Ablieferung von Pflichtexemplaren verpflichten würde. Die Schweizerische Nationalbibliothek hat stattdessen Verträge mit den Verlegern abgeschlossen. Graue Literatur wird jedoch nur lückenhaft erfasst.
Ob tatsächlich Bücher "für den Hausgebrauch", bzw. das private Umfeld dazugehören, bezweifle ich.
Dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Graue_LiteraturAls Graue Literatur bezeichnet man in der Bibliothekswissenschaft Bücher und andere Publikationen, die nicht über den Buchhandel vertrieben werden. Diese Veröffentlichungen werden häufig von Vereinen, Organisationen oder ähnlichem herausgegeben. Sie werden in der Deutschen Nationalbibliografie, Reihe B, veröffentlicht.
Freiexemplare werden oft auch als Beleg- oder Autorenexemplare bezeichnet. Das Gesetz unterscheidet jedoch zwischen Autoren- und Belegexemplar:
http://de.wikipedia.org/wiki/Freiexemplarhttp://de.wikipedia.org/wiki/BelegexemplarZum Frei- / Autorenexemplar:
Unter einem Autorenexemplar versteht man ein Freiexemplar für den Autor eines Buches oder Werkes. Die Anzahl der vom Verleger geschuldeten Freiexemplare ist gesetzlich festgelegt, kann aber abweichend vertraglich vereinbart werden. Nach § 25 Abs. 1 Verlagsgesetz (VerlG) hat der Verleger ein Freiexemplar auf hundert Druckexemplare zu liefern, jedoch mindestens fünf und höchstens fünfzehn. In der Vertragspraxis wird meist eine feste Anzahl vereinbart.
Alles klar?
Achso:
Wichtig zu unterscheiden: Der versteckte Druckkostenzuschuss durch die
Plichtabnahme einer bestimmten Anzahl von Exemplaren des eigenen Buchs bzw. der Anthologie, in der man vertreten ist. Das ist ganz, ganz böse!
Noch ein Nachtrag:
Es wird auf diese Weise auch nochmal deutlich, dass das "großzügige Angebot", den Beitrag in einer Anthologie mit einem (!!!) Freiexemplar zu "honorieren" Augenwischerei und Humbug ist!
Freiexemplare sind gesetzliche Pflicht und keinesfalls als Honorar anzusehen. Hier schummeln leider auch viele ansonsten eigentlich seriöse Ausschreibungen.
Ein Bekannter von mir hat auf diese Weise mal die berüchtigte "Bibliothek deutschsprachiger Gedichte", die ich nicht verlinken möchte (wer möchte, kann googeln) drangekriegt. Damals hieß sie noch frecherweise "Nationalbibliothek des deutschsprachigen Gedichts" und wir beide sind wohl in unserer jugendlichen Naivität diesem Titel auf den Leim gegangen.
Wie hoch genau der ermäßigte (!!!) Autorenpreis für eines dieser Werke war, habe ich verdrängt. Er erschien mir damals für ein derart dickes Werk mit dem man in die Literaturgeschichte eingehen würde (haha) irgendwie noch angemessen (nochmal haha). Drei Stück hab ich bekommen, von denen ich glücklicherweise meiner stolzen Mutter und ebenso stolzen Tante jeweils eins abtreten konnte.
Freiexemplare gabs nicht!
Und mein Bekannter? Hat sich geweigert, eines der Bücher zu kaufen und auf sein gesetzlich zugesichertes Freiexemplar bestanden!!! Schwupps, es kam ohne weitere Anstalten per Post!!!
So gehts auch!
Philipp