Das Verwaltungsgericht Gießen (Hessen) hat mit zwei Urteilen Bescheide des Hessischen Rundfunks (HR) aufgehoben. Damit hatte die Anstalt Gebühren für internetfähige Computer gefordert. Eine Gebührenpflicht bestehe nur, wenn der PC „nachgewiesenermaßen für den Rundfunkempfang bereitgehalten wird“, so das Gericht. Die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, stelle bei Computern nur eine „untergeordnete Funktion“ dar, stellte das Gericht fest. Deshalb müsse die Rundfunkanstalt nachweisen, dass das Gerät auch tatsächlich zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten werde. Die Kläger hätte nerklärt, dass sie die Geräte nur für die Mitgliederverwaltung, die Gestaltung der Internetpräsenz sowie für den E-Mail-Verkehr benutzten und ein Zugriff technisch nur auf ausgewählte, geschäftsbezogene Internetseiten möglich sei. Die Verfahren sind noch nicht rechtskräftig.
Quelle: BILD-online